Barrierefreiheit
Nach § 4 (5) Landeskrebsregistergesetz (LKrebsRG) haben Meldende Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Meldung alle geforderten Daten beinhaltet und der Kostenträger die Gelder für die Vergütung bereitstellt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der bundesweit einheitlichen Meldevergütung-Vereinbarung.
Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V von Meldungen an das Klinische Krebsregister ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Damit eine Meldung vergütet werden kann, muss/müssen:
Das betrifft folgende Ersatzcodes:
Die vergütungsrelevanten Inhalte unterscheiden sich je nach Meldungsart und Leistungserbringenden. Im Meldeportal sind diese mit einem „(*)/(**)“-Symbol besonders hervorgehoben.
Diese verstehen sich als Mindestvoraussetzung. Meldepflichtig sind jedoch alle Angaben, die Sie im Rahmen Ihrer eigenen ärztlichen Leistung erhoben haben. Nur so können aussagekräftige Auswertungen durchgeführt werden, die den Patient:innen zugutekommen.
Bitte beachten Sie, dass die Kriterien zur Vergütung von Pathologiemeldungen im Vergleich zu den anderen Meldungsarten abweichend sind. Die Vergütungsfähigkeit der PMs gestaltet sich folgendermaßen:
Lediglich die erste vollständige Diagnosemeldung zu einem Fall, die im Register vorliegt, wird vergütet.
Wird von einer zweiten meldenden Institution eine Diagnosemeldung übermittelt, aus der im Vergleich zur ersten Meldung zusätzliche tumorrelevante Informationen (z.B. Angabe entsprechender Zusatzklassifikationen) hervorgehen, kann diese Meldung ebenfalls vergütet werden.
Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung des Vergütungsanspruchs alle Diagnosemeldungen zu einem Tumor (auch jene von anderen Meldenden) abgeschlossen sein müssen. Aus diesem Grund kann es zu Verzögerungen kommen, bis die Meldung in einem Honorierungslauf berücksichtigt wird.
Aktualisierungsmeldungen werden nur vergütet, wenn die ursprüngliche Meldung keinen Vergütungsanspruch ausgelöst hat.
Bei Eingang der Meldung nach 01.01.2017 richtet sich die Höhe der Vergütung nach der bundesweit einheitlichen Meldevergütung-Vereinbarung. Bei Meldungen mit früherem Eingang richtet sie sich sowohl nach dem Diagnose- und Leistungsdatum als auch nach dem Zeitpunkt des Eingangs im Krebsregister. Sie stellt sich wie folgt dar:
| Leistungsdatum | ab 01.01.2017 | ab 01.02.2024 |
|---|---|---|
| Diagnosemeldung | 18,00 € | 19,50 € |
| Therapiemeldung | 5,00 € | 9,00 € |
| Verlaufsmeldung | 8,00 € | 9,00 € |
| Verlaufsmeldung zum Tod bzw. Todesmeldung* | 8,00 € | 9,00 € |
| Pathologiemeldung | 4,00 € | 4,50 € |
* neue Meldungsart ab oBDS 3.0.0
| – | Alte Vergütung | Übergangsvergütung |
|---|---|---|
| Diagnosemeldung | 2,00 € | 9,00 € |
| Therapiemeldung | 1,00 € | 2,50 € |
| Verlaufsmeldung | 1,00 € | 4,00 € |
| Pathologiemeldung (Erstmeldung) | 1,00 € | 2,00 € |
| Pathologiemeldung (Folgemeldung) | 0,50 € |
Das KRBW prüft jede Meldung in einem mehrstufigen Verfahren. Erfüllt die Meldung alle relevanten Kriterien, fordert die Vertrauensstelle die Gelder beim zuständigen Kostenträger an. Dieser stellt die Gelder innerhalb von sechs Wochen bereit. Daraufhin zahlt die Vertrauensstelle die Vergütung an die Meldenden aus.
Die folgenden Prozesse sind für den Ablauf der Vergütung notwendig:
Die Meldenden übermitteln ihre Daten über das Meldeportal an das Krebsregister Baden-Württemberg. Die Vertrauensstelle prüft zunächst die personenbezogenen Daten auf Vollständigkeit sowie Plausibilität und leitet diese pseudonymisiert an die Klinische Landesregisterstelle weiter. Die Klinische Landesregisterstelle prüft anhand der medizinischen Daten die Vergütungsfähigkeit der Meldungen. Werden die Meldungen abgeschlossen, werden automatisch entsprechende Vergütungskennzeichen gesetzt. Die Vergütungskennzeichen zu den jeweiligen Meldungen werden an die Vertrauensstelle übermittelt. Für Meldungen, die aus Sicht des Krebsregisters Baden-Württemberg zu vergüten sind, fordert die Vertrauensstelle die Gelder bei den Kostenträgern an. Bereitstellung der Meldevergütung durch die Kostenträger nach ca. 6 Wochen. Die Vertrauensstelle überweist daraufhin die jeweiligen Geldbeträge an die Meldenden.
Welche Ihrer Meldungen berücksichtigt und vergütet werden konnten, können Sie im Meldeportal unter „Datenrückmeldung“ > „Aufwandsentschädigung“ sehen. Eine ausführliche Erläuterung der Beanstandungen von den Krankenkassen finden Sie hier:
Manchmal kommt es vor, dass Meldungen aufgrund unvollständiger/unspezifischer jedoch vergütungsrelevanter Meldungsinhalte nicht als vergütungsfähig seitens des KRBWs bewertet werden können. Weitere Details hierzu finden Sie hier.
Welche Ihrer Meldungen berücksichtigt und vergütet werden konnten, können Sie im Meldeportal unter „Datenrückmeldung“ > „Aufwandsentschädigung“ sehen. Eine ausführliche Erläuterung der Beanstandungen von den Krankenkassen finden Sie hier.
Manchmal kommt es vor, dass Meldungen aufgrund unvollständiger/unspezifischer jedoch vergütungsrelevanter Meldungsinhalte nicht als vergütungsfähig seitens des KRBWs bewertet werden können. Weitere Details hierzu finden Sie hier.
Eine Korrekturanforderung erhalten Sie, wenn das KRBW Ihre Meldungen inhaltlich geprüft und unplausible Meldungsinhalte festgestellt hat. Wird nach der abschließenden Meldungsprüfung festgestellt, dass nicht alle für einen Vergütungsanspruch relevanten Inhalte befüllt sind, wird keine Korrekturanforderung gesendet. Für korrigierte Meldungen mit vollständigen Angaben wird dann erneut der Vergütungsanspruch geprüft.
Referentin Datenmanagement KLR
linzner@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-236
Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart
Referentin Datenmanagement KLR
stempfle@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-227
Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart
Leitung Abrechnung VS
carolin.ibelshaeuser@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79005
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe